Aufgrund einer Vollsperrung rund 40 Kilometer vor dem Ziel, schaffte die Mannschaft nicht rechtzeitig in Vechta anzukommen, sodass die Partie nicht stattfinden konnte.

Im Schreiben der Ligaleitung lautet das Urteil folgendermaßen: „In einem Verfahren gemäß § 71 SuVO hat die Spielleitung den Sachverhalt überprüft und entschieden, dass der Bundesligist ROTH Energie Gießen Pointers den Spielausfall zu vertreten hat. Der Bundesligist hat bei der Planung der Anreise entsprechende Sorgfaltspflichten verletzt, um eine rechtzeitige Ankunft am Spielort sicherzustellen.

ProB-Spiel 109287 Rasta Vechta II – ROTH Energie Gießen Pointers ist gegen den Bundesligisten ROTH Energie Gießen Pointers gemäß § 71 Nr. 2 b) SuVO auf Spielverlust zu entscheiden. Das Spiel wird gemäß § 72 Abs. 3 SuVO mit minus einem Wertungspunkt und 0:20 Korbpunkten für den Bundesligisten ROTH Energie Gießen Pointers gewertet. Für den Bundesligisten Rasta Vechta II erfolgt die Wertung des Spiels gemäß § 72 Abs. 3 SuVO mit zwei Wertungs- und 20:0 Korbpunkten.“

Die Möglichkeit, die Entscheidung der Liga gemäß nach § 12 RuSGO anzufechten, wird von der Geschäftsleitung der ROTH Energie Giessen Pointers nicht genutzt. Dementsprechend akzeptieren die ROTH Energie Giessen Pointers das Urteil und werden nicht in Berufung vor dem Schiedsgericht der 2. Basketball Bundesliga GmbH gehen.